BGH - Beschluß vom 11.10.2006
XII ZB 39/03
Normen:
BGB § 1587c ; VAHRG § 10a ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 212
FamRZ 2007, 360
NJW 2007, 433
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 27.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 174/02
AG Hannover, vom 25.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 4962/01

Berücksichtigung von Härten im Abänderungsverfahren

BGH, Beschluß vom 11.10.2006 - Aktenzeichen XII ZB 39/03

DRsp Nr. 2007/11

Berücksichtigung von Härten im Abänderungsverfahren

»a) Für das Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG bleiben Umstände, die eine Härte im Sinne des § 1587 c BGB begründen könnten, in Ansehung der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits übertragenen Versorgungsanrechte grundsätzlich unberücksichtigt, wenn sie im Rahmen der Erstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf schon damals abgeschlossenen Tatbeständen beruhten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen der Erstrichter sie unberücksichtigt gelassen hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 1992 - XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175, 176).