SchlHOLG - Urteil vom 05.02.2003
12 UF 140/01
Normen:
BGB § 1361 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 157

Berücksichtigung von Haushalts- und Kinderbetreuungsleistungen bei der Unterhaltsbemessung

SchlHOLG, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 12 UF 140/01

DRsp Nr. 2003/15155

Berücksichtigung von Haushalts- und Kinderbetreuungsleistungen bei der Unterhaltsbemessung

»1. Während der Ehe erbrachte Haushalts- und Kinderbetreuungsleistungen sind bei der Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs nicht als geldwerte Positionen zu berücksichtigen. 2. Die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bedeutet nicht, daß bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt von dem Einkommen des die Kinder betreuenden Elternteils ein monetarisierter Betreuungsaufwand vorweg abgezogen werden kann. Dies gilt auch in Fällen, in denen Ehegatten- und Kindesunterhaltspflichtiger auseinanderfallen. 3. Ein Betreuungsbonus wird allein als Ausgleich für überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit trotz Kinderbetreuung gewährt; er ist kein Gegenstück zu dem Vorwegabzug des Barunterhalts vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen. 4. Führt die Unterhaltsberechnung nach dem Halbteilungsgrundsatz dazu, daß der die Kinder betreuende ehegattenunterhaltspflichtige Ehegatte über ein gleiches Einkommen wie der die Kinder nicht betreuende Gatte verfügt, kann dies im Rahmen der abschließenden Billigkeitsprüfung zugunsten des Betreuenden berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BGB § 1361 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 ;

Tatbestand: