1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 28.06.2007 (1 F 297/99) wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt der Kläger 90% und die Beklagte 10%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
I. Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten.
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