OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.01.2009
5 UF 186/07
Normen:
BGB § 1378;
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 297/99

Berücksichtigung von Hausratsgegenständen im Zugewinnausgleich

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 5 UF 186/07

DRsp Nr. 2011/10168

Berücksichtigung von Hausratsgegenständen im Zugewinnausgleich

Hausratsgegenstände unterfallen - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an ihnen - ohne jede Ausnahme dem Hausratsverteilungsverfahren und finden damit beim Zugewinnausgleich weder im Anfangsvermögen (etwa als Aussteuer) noch im Endvermögen Berücksichtigung. Dabei ist der Hausratsbegriff allerdings eng zu fassen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 28.06.2007 (1 F 297/99) wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt der Kläger 90% und die Beklagte 10%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1378;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten.