Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 28.06.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen auf die Ausgleichsrente erst ab August 2006 zu zahlen sind und der Antragsgegner zur Abtretung seiner Rentenansprüche gegen die Firma A. GmbH an die Antragstellerin und nur insoweit verpflichtet ist, als Rentenansprüche für die Zeit ab März 2012 betroffen sind.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.843,00 € festgesetzt.
I. Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner eine schuldrechtliche Ausgleichsrente aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der A. GmbH sowie die entsprechende Abtretung von Versorgungsansprüchen.
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