OLG Bremen - Beschluss vom 23.02.2012
5 UF 76/11
Normen:
VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 1650/06

Berücksichtigung von im Ausland anfallenden Einkommensteuern bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 5 UF 76/11

DRsp Nr. 2012/14027

Berücksichtigung von im Ausland anfallenden Einkommensteuern bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs

Einkommensteuern, die der Ausgleichspflichtige im Ausland (hier: Spanien) auf ein schuldrechtlich auszugleichendes Anrecht zu entrichten hat, sind weder nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vom Ausgleichswert abzuziehen noch gilt ein allgemeines, auch die ausländische Steuerlast umfassendes Netto-Prinzip.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 28.06.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen auf die Ausgleichsrente erst ab August 2006 zu zahlen sind und der Antragsgegner zur Abtretung seiner Rentenansprüche gegen die Firma A. GmbH an die Antragstellerin und nur insoweit verpflichtet ist, als Rentenansprüche für die Zeit ab März 2012 betroffen sind.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.843,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner eine schuldrechtliche Ausgleichsrente aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der A. GmbH sowie die entsprechende Abtretung von Versorgungsansprüchen.