OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.05.2017
2 WF 93/17
Normen:
FamGKG § 43;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1769
FuR 2018, 92
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 542 F 816/16

Berücksichtigung von Immobilienvermögen der Ehegatten bei Festsetzung des Streitwerts einer Ehesache

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 2 WF 93/17

DRsp Nr. 2017/8228

Berücksichtigung von Immobilienvermögen der Ehegatten bei Festsetzung des Streitwerts einer Ehesache

Der Streitwert einer Ehesache ist gem. § 43 Abs. 1 FamGKG unter Einbeziehung der Einkünfte und des Vermögens der Eheleute festzusetzen. Ist Immobilienvermögen vorhanden, kann es nach den regionalen Bedingungen in Nordhessen nicht beanstandet werden, wenn für jeden Ehegatten 20.000,-- € Freibetrag in Abzug gebracht und das verbleibende Vermögen mit 5 % in den Streitwert einbezogen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird der erstinstanzliche Verfahrenswert unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 22.11.2016 in der Fassung vom 10.3.2017 auf 19.873,79 € (16.960,61 € für das Scheidungsverfahren und 2.913,18 € für die Folgesache Versorgungsausgleich) festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43;

Gründe

I.