LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.07.2020
L 7 R 1807/18
Normen:
SGB VI § 55 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 56 Abs. 2 S. 1 und S. 8-9; SGB VI § 56 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 56 Abs. 4; SGB VI § 64 Nr. 1; SGB VI § 66 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 70 Abs. 2; SGB VI § 249 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 274
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 137/16

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach der Einreise zum Zwecke der Arbeitsaufnahme aufgrund der Vereinbarung mit der sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien über die Regelung der Vermittlung jugoslawischer Arbeitnehmer nach und ihrer Beschäftigung in der Bundesrepublik DeutschlandErforderlichkeit einer Prognoseentscheidung zur Verfestigung des Aufenthalts

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen L 7 R 1807/18

DRsp Nr. 2020/12076

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach der Einreise zum Zwecke der Arbeitsaufnahme aufgrund der Vereinbarung mit der sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien über die Regelung der Vermittlung jugoslawischer Arbeitnehmer nach und ihrer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland Erforderlichkeit einer Prognoseentscheidung zur Verfestigung des Aufenthalts

Zwar vermittelt die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit und schützt einen ausländischen Staatsangehörigen auch nicht schlechthin vor Ausweisung. Mit Rücksicht auf Art. 6 GG genießen ausländische Ehegatten Deutscher jedoch einen weitreichenden aufenthaltsrechtlichen Schutz, so dass auch ohne zukunftsoffenen Aufenthaltsstatus in der Regel ab der Eheschließung der für einen Anspruch auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten notwendige gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgericht Konstanz vom 16. April 2018 aufgehoben.