OLG Nürnberg - Beschluß vom 29.10.1996
7 WF 3352/96
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 34
FamRZ 1997, 312
Vorinstanzen:
AG Straubing,

Berücksichtigung von Kreditraten bei der Bemessung des Unterhalts minderjähriger Kinder

OLG Nürnberg, Beschluß vom 29.10.1996 - Aktenzeichen 7 WF 3352/96

DRsp Nr. 1997/4424

Berücksichtigung von Kreditraten bei der Bemessung des Unterhalts minderjähriger Kinder

1. Grundsätzlich können auch dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder Kreditraten entgegengehalten werden, da es dem Unterhaltsschuldner nicht zugemutet werden kann, Unterhalt auf Kosten einer durch Zinsen ständig steigenden Verschuldung zu leisten.2. Zur Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, sich um eine Senkung von Kreditraten zu bemühen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Mit ihrer am 25.06.1996 eingegangenen Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten für das von ihr betreute, gemeinsame Kind ..., geboren am 21.05.1995

1. ab Juli 1996 monatlich 249,-- DM (Mindestunterhalt 349,-- DM - 100,-- DM anteiliges Kindergeld) sowie

2. für die Zeit von Oktober 1995 bis Juni 1996 (9 x 249,-- DM =) 2.241,-- DM Unterhaltsrückstand.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und geltend gemacht, daß er nicht leistungsfähig sei.

Er beziehe seit 06.10.1995 Krankengeld in Höhe von täglich 60,29 DM und habe auf Verbindlichkeiten folgende monatliche Zahlungen zu leisten:

Darlehen bei der B. V.-bank vom 27.07.1995

(Darlehensvertrag Bl. 26-27 d.A.) 493,-- DM Darlehen Sparkasse S. vom 20.03.1986

(Darlehensvertrag Bl. 23 d.A.), vereinbarte

Raten 350,-- DM 250,-- DM Darlehen Frau U. vom 25.02.1995 über