Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners
OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 10 UF 220/03
DRsp Nr. 2004/15189
Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners
»Beruft sich der auf Kindesunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltsschuldner auf verminderte Leistungsfähigkeit wegen bestehender Kreditverbindlichkeiten, muss er zumindest Zeitpunkt, Grund und Höhe der Kreditaufnahme darlegen, damit abgewogen werden kann, ob der Schuldendienst dem minderjährigen Unterhaltsgläubiger entgegengehalten werden darf. Angaben , die die Partei im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, reichen hierzu nicht aus, da sie nicht in das Hauptverfahren eingeführt worden sind.«