OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.04.2003
10 UF 220/03
Normen:
BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1608 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 299

Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 10 UF 220/03

DRsp Nr. 2004/15189

Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners

»Beruft sich der auf Kindesunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltsschuldner auf verminderte Leistungsfähigkeit wegen bestehender Kreditverbindlichkeiten, muss er zumindest Zeitpunkt, Grund und Höhe der Kreditaufnahme darlegen, damit abgewogen werden kann, ob der Schuldendienst dem minderjährigen Unterhaltsgläubiger entgegengehalten werden darf. Angaben , die die Partei im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, reichen hierzu nicht aus, da sie nicht in das Hauptverfahren eingeführt worden sind.«

Normenkette:

BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1608 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 299