OLG Hamm - Urteil vom 22.03.1991
12 UF 210/90
Normen:
BGB § 1573, Abs. 1, 2, 5 § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1310
NJW-RR 1991, 1474

Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens für den nachehelichen Unterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 22.03.1991 - Aktenzeichen 12 UF 210/90

DRsp Nr. 1995/7584

Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens für den nachehelichen Unterhalt

1. Auch bei einer langjährigen Ehe (hier fast zwanzig Jahre, ein erwachsenes Kind) mit einem selbständigen Zahnarzt ist der rund vierzigjährigen Ehefrau nach einer Trennungszeit von fast zwei Jahren die Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf (hier Arzthelferin mit umfangreicher Berufserfahrung in der Krankenpflege bis etwa acht Jahre vor der Scheidung) zumutbar.2. Ist die Ehefrau dieser Obliegenheit nicht oder nicht ausreichend nachgekommen (hier Tätigkeit außerhalb des erlernten Berufes mit geringerer Entlohnung) so kann bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltes von dem Einkommen ausgegangen werden, das sie bei einer Tätigkeit im erlernten Beruf erzielen könnte.3. War die Ehefrau in den letzten Jahren des Zusammenlebens nicht mehr berufstätig, so haben die in den Jahren davor bezogenen Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr geprägt. Das (fiktive) Einkommen ist daher im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen.