OLG Naumburg - Urteil vom 10.03.2009
3 UF 175/08
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2009, 741
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 08.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 377/07

Berücksichtigung von Leistungen an die Unterhaltsvorschusskasse bei der Tenorierung der Unterhaltsverpflichtung

OLG Naumburg, Urteil vom 10.03.2009 - Aktenzeichen 3 UF 175/08

DRsp Nr. 2009/14802

Berücksichtigung von Leistungen an die Unterhaltsvorschusskasse bei der Tenorierung der Unterhaltsverpflichtung

Die Verurteilung zur Leistung kann auch dann in voller Höhe erfolgen, wenn der Unterhaltspflichtige durch Urteil verpflichtet wurde, an die Unterhaltsvorschusskasse Zahlungen zu erbringen. Im Tenor ist darzustellen, dass diese Leistungen auf den vollen Unterhalt anzurechnen sind.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. August 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Stendal (Geschäftszeichen 5 F 377/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Unterhalt zu zahlen

a) für die Zeit vom 01.05.2007 bis 28.02.2009 Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 1.330,00 EUR,

b) ab 01.03.2009 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 93,7 % des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld in Höhe von 82,00 EUR unter Anrechnung etwaiger von dem Beklagten aufgrund des Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 08.08.2008 - 5 F 750/07 - an die Unterhaltsvorschusskasse auf den ab 01.03.2009 zu leistenden Unterhalt gezahlten Beträge.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt zu 1/10 die Klägerin und zu 9/10 der Beklagte.