OLG Koblenz - Beschluss vom 02.12.2014
7 WF 1118/14
Normen:
ZPO § 115 Abs 1; ZPO § 115 Abs 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1312
MDR 2015, 610
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 06.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 105/14

Berücksichtigung von Leistungen an einen neuen Lebensgefährten und dessen Kind bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens.

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen 7 WF 1118/14

DRsp Nr. 2015/9899

Berücksichtigung von Leistungen an einen neuen Lebensgefährten und dessen Kind bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens.

Lebt der um Verfahrenskostenhilfe nachsuchende Beteiligte mit einem neuen Lebensgefährten (und dessen Kind) in einer (sozialrechtlichen) Bedarsgemeinschaft, mindern Leistungen, die der Antragsteller für diese im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft erbringt, das nach § 115 Abs.1, 2 ZPO zu ermittelnde einzusetzende Einkommens nicht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 6.10.2014 teilweise abgeändert und die von der Antragstellerin monatlich zu zahlende Rate auf 65,00 € festgesetzt.

Im Übrigen verbleibt es bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs 1; ZPO § 115 Abs 2;

Gründe