OLG Hamm - Urteil vom 05.12.1995
2 UF 86/95
Normen:
BGB § 1569 ; SGB XI § 37 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 3016
NJWE-FER 1997, 49 (LS)

Berücksichtigung von Leistungen aus der Pflegeversicherung bei der Bemessung des Unterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 2 UF 86/95

DRsp Nr. 1997/5518

Berücksichtigung von Leistungen aus der Pflegeversicherung bei der Bemessung des Unterhalts

1. Leistungen der Pflegeversicherung decken den Pflegebedarf ab, nicht den allgemeinen Lebensbedarf des Pflegebedürftigen.2. Auch wenn das Pflegegeld nach § 37 SGB XI kein Entgelt für Pflegeleistungen Dritter darstellen soll, hindert dies mangels einer entgegenstehenden gesetzlichen Nichtanrechnungsvorschrift wie in § 9 BErzGG nicht, Pflegegeld als Einkommen der pflegenden Person zu betrachten.3. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die unterhaltsberechtigte geschieden Ehefrau gerade im Hinblick auf die an der Tochter der Parteien erbrachten Pflegeleistungen an der ihr ansonsten zumutbaren Vollzeitbeschäftigung gehindert sieht. Die Grundsätze überobligationsmäßiger Tätigkeit finden damit keine Anwendung.

Normenkette:

BGB § 1569 ; SGB XI § 37 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit von der Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich April 1994 und laufenden Unterhalts in Höhe von monatlich 726,00 DM ab 1. Mai 1994 in Anspruch.

Die am 15. Dezember 1967 geschlossene Ehe der Parteien ist seit dem 6. November 1992 rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe sind drei inzwischen volljährige Töchter hervorgegangen: