OLG Oldenburg - Beschluss vom 17.11.2016
14 UF 53/16
Normen:
SGB VIII § 39 Abs. 1; SGB VIII § 39 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2017, 171
FamRZ 2017, 803
NJW 2017, 1249
NJW 2017, 8
Vorinstanzen:
AG Brake, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 314/15

Berücksichtigung von Leistungen der Jugendhilfe bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines minderjährigen Kindes

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 14 UF 53/16

DRsp Nr. 2017/2900

Berücksichtigung von Leistungen der Jugendhilfe bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines minderjährigen Kindes

Ist ein Kind außerhalb des Elternhauses in Vollzeitpflege untergebracht, wird dessen Unterhaltsbedarf durch die vom jeweiligen Träger erbrachten Leistungen für den laufenden Lebensbedarf (Sachaufwand) sowie Pflege und Erziehung (§ 39 Abs. 1, 2 SGB VIII) gedeckt. In diesem Fall tritt der öffentlich-rechtliche Anspruch auf einen Kostenbeitrag an die Stelle des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 24. Mai 2016 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brake geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die vollstreckbare Urkunde des Jugendamts A über die Verpflichtung zum Unterhalt vom 8. Dezember 2012, Urkundenregister Nummer xx/2014 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 15. Dezember 2014 nicht mehr verpflichtet ist, einen monatlichen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den für die Zeit von Dezember 2014 bis einschließlich Juni 2015 erhaltenen Unterhalt in Höhe von 1.330 Euro an den Antragsteller zurückzuzahlen.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGB VIII § 39 Abs. 1; SGB VIII § 39 Abs. 2;

Gründe:

I.