Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit seiner am 11.11.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der in den §§ 43 Abs. 1 Satz 2, 50 Abs. 1 Satz 2 genannten Mindestwerte für die zwischen den Beteiligten rechtshängig gewesene Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleichs und begehrt unter Zugrundelegung von beiden Beteiligten monatlich bezogener Sozialleistungen von 2.036,- Euro die Festsetzung eines Werts von 6.108,- Euro für die Ehesache und - ausgehend von zwei Versorgungsanrechten - von 1.221,60 Euro für die Folgesache Versorgungsausgleich.
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