OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.02.2015
4 WF 265/14
Normen:
FamGKG § 43; FamGKG § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2015, 187
FamRZ 2015, 749
NZFam 2015, 686
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 530 F 188/13

Berücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in Ehesachen und der Folgesache Versorgungsausgleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 4 WF 265/14

DRsp Nr. 2015/15687

Berücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in Ehesachen und der Folgesache Versorgungsausgleich

Staatliche Transferleistungen ohne Entgeltersatzfunktion wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII sind im Rahmen der Wertfestsetzung in Ehesachen und in der Folgesache Versorgungsausgleich nicht als werterhöhendes Einkommen zu berücksichtigen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 43; FamGKG § 50 Abs. 1;

Gründe:

Mit seiner am 11.11.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der in den §§ 43 Abs. 1 Satz 2, 50 Abs. 1 Satz 2 genannten Mindestwerte für die zwischen den Beteiligten rechtshängig gewesene Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleichs und begehrt unter Zugrundelegung von beiden Beteiligten monatlich bezogener Sozialleistungen von 2.036,- Euro die Festsetzung eines Werts von 6.108,- Euro für die Ehesache und - ausgehend von zwei Versorgungsanrechten - von 1.221,60 Euro für die Folgesache Versorgungsausgleich.