AG Bad Schwalbach, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 502/99
Berücksichtigung von Mieteinnahmen und des Wohnvorteils bei der Unterhaltsbedarfsbestimmung
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.06.2002 - Aktenzeichen 1 UF 152/01
DRsp Nr. 2004/8800
Berücksichtigung von Mieteinnahmen und des Wohnvorteils bei der Unterhaltsbedarfsbestimmung
Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs sind auf Seiten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten von erzielten Mieteinnahmen und dem geldwerten Vorteil des Wohnens in eigenem Haus der Finanzierungsaufwand einschließlich der Tilgung abzuziehen, soweit dieser auf vertraglichen Vereinbarungen beruht.