OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.06.2002
1 UF 152/01
Normen:
BGB § 1778 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 533
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 502/99

Berücksichtigung von Mieteinnahmen und des Wohnvorteils bei der Unterhaltsbedarfsbestimmung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.06.2002 - Aktenzeichen 1 UF 152/01

DRsp Nr. 2004/8800

Berücksichtigung von Mieteinnahmen und des Wohnvorteils bei der Unterhaltsbedarfsbestimmung

Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs sind auf Seiten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten von erzielten Mieteinnahmen und dem geldwerten Vorteil des Wohnens in eigenem Haus der Finanzierungsaufwand einschließlich der Tilgung abzuziehen, soweit dieser auf vertraglichen Vereinbarungen beruht.

Normenkette:

BGB § 1778 ;
Vorinstanz: AG Bad Schwalbach, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 502/99
Fundstellen
FamRZ 2003, 533