OLG Saarbrücken - Beschluß vom 28.09.1994
9 UF 63/94
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ; VAHRG § 10a Abs. 3, Abs. 5 ; ZPO § 539 ;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 167/87

Berücksichtigung von nach Ende der Ehezeit eingetretenen Veränderungen beim Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 28.09.1994 - Aktenzeichen 9 UF 63/94

DRsp Nr. 1995/2433

Berücksichtigung von nach Ende der Ehezeit eingetretenen Veränderungen beim Versorgungsausgleich

1. Hat das Familiengericht bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich von ihm eingeräumten Ermessen ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, so leidet die Entscheidung an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Sie ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.2. Wird ein Ehegatte nach Ende der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, so hat das Familiengericht zu prüfen, ob diese nach Ende der Ehezeit eingetretenen Änderungen zunächst noch nicht zu berücksichtigen sind, sondern ob sie einem späteren Abänderungsverfahren vorzubehalten sind. Hiervon ist bereits dann Gebrauch zu machen, wenn aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ein begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß sich die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Versorgungserwerb nach der Ehe, möglicherweise so entwickeln werden, daß in einem späteren d.h. im Regelfall mit der Vollendung des 55. Lebensjahres durch einen Ehegatten möglichen Abänderungsverfahren die Abänderung als grob unwillig ausscheiden müßte.