BGH - Beschluss vom 16.08.2017
XII ZB 21/17
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1 Hs. 2; VersAusglG § 11 Abs. 1 Nr. 3; VersAusglG § 27; VersAusglG § 28 Abs. 1; VersAusglG § 45 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB § 1565 Abs. 2; BGB a.F. § 1587 Abs. 2; BetrAVG § 4 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2017, 450
FamRZ 2017, 1914
FuR 2018, 157
MDR 2018, 215
NJW-RR 2017, 1347
NotBZ 2018, 138
NotBZ 2018, 139
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 223/14
OLG Brandenburg, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 101/15

Berücksichtigung von Nachteilen eines Ehegatten im Versorgungsausgleich bei verfrühter Scheidungsantragstellung; Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich als unbillig

BGH, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen XII ZB 21/17

DRsp Nr. 2017/14817

Berücksichtigung von Nachteilen eines Ehegatten im Versorgungsausgleich bei verfrühter Scheidungsantragstellung; Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich als unbillig

VersAusglG §§ 3 Abs. 1, 27, 28 a) Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, kann im Versorgungsausgleich allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen.b) Die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich erscheint grundsätzlich unbillig, wenn und soweit der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss; dieser Rechtsgedanke ist bei der Abwägung nach § 27 VersAusglG in besonderem Maße zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - [...]).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2016 aufgehoben.