OLG Köln - Beschluss vom 13.08.2018
10 UF 91/18
Normen:
ZPO 4 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 623
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 31/18

Berücksichtigung von Nebenforderungen bei der Berechnung der RechtsmittelbeschwerNachholung der Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde

OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2018 - Aktenzeichen 10 UF 91/18

DRsp Nr. 2019/2521

Berücksichtigung von Nebenforderungen bei der Berechnung der Rechtsmittelbeschwer Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde

1. Nebenforderungen sind der Rechtsmittelbeschwer lediglich dann zuzurechnen, wenn sie als Hauptforderung anzusehen sind, § 4 Abs. 1 a.E. ZPO. Ist die Hauptforderung noch Verfahrensgegenstand, ist die Nebenforderung wertmäßig auch hinsichtlich der Beschwer nicht berücksichtigungsfähig◦ 2. . Vor der Verwerfung einer Beschwerde mangels ausreichender Beschwer ist nur dann eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde vom Beschwerdegericht nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Beschwerde zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600,00 € übersteigt. Hierfür muss sich aus der angefochtenen Entscheidung ergeben, dass das erstinstanzliche Gericht ein Rechtsmittel für statthaft gehalten hat; die Wertfestsetzung genügt hierfür nicht (vorliegend offen gelassen wegen Fehlens eines Zulassungsgrundes).

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 04.05.2018 - 15 F 31/18 - wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500,00 € festgesetzt, § 42 FamGKG.

4.