BGH - Urteil vom 28.01.2009
XII ZR 119/07
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 524 Abs. 3; BGB § 1569; BGB § 1574; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1609; FamFG § 117 Abs. 2 (in Kraft ab 1. September 2009);
Fundstellen:
BGHReport 2009, 508
FamRB 2009, 138
FamRZ 2009, 579
FuR 2009, 342
MDR 2009, 509
NJW 2009, 1271
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 236/06
AG Holzminden, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 269/06

Berücksichtigung von neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe; Einbeziehung eines aus einem nachehelichen Karrieresprung resultierenden Einkommens in die Unterhaltsbemessung; Zulässigkeit einer unbefristeten Anschlussberufung nach § 524 Abs. 2 S. 3 Zivilprozessordnung (ZPO); Möglichkeit einer lediglich pauschal auf den Sachvortrag in erster Instanz verweisenden Berufungsbegründung; Erweiterung einer schon erhobenen Anschlussberufung unter Bezug auf die schon vorliegende Begründung

BGH, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen XII ZR 119/07

DRsp Nr. 2009/4791

Berücksichtigung von neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe; Einbeziehung eines aus einem nachehelichen Karrieresprung resultierenden Einkommens in die Unterhaltsbemessung; Zulässigkeit einer unbefristeten Anschlussberufung nach § 524 Abs. 2 S. 3 Zivilprozessordnung (ZPO); Möglichkeit einer lediglich pauschal auf den Sachvortrag in erster Instanz verweisenden Berufungsbegründung; Erweiterung einer schon erhobenen Anschlussberufung unter Bezug auf die schon vorliegende Begründung

a) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen (im Anschluss an dasSenatsurteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).