OLG Hamburg - Beschluss vom 13.09.2012
7 WF 91/12
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2013, 48
FamRZ 2013, 149
FuR 2013, 343
MDR 2012, 1229
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 737 F 229/11

Berücksichtigung von nicht auszugleichenden Anrechten bei der Bemessung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 7 WF 91/12

DRsp Nr. 2012/18583

Berücksichtigung von nicht auszugleichenden Anrechten bei der Bemessung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich

Bei der Bemessung des Verfahrenswertes in einer Versorgungsausgleichssache sind jedenfalls nach § 50 Abs. 3 FamGKG Anrechte bei solchen Versorgungsträgern nicht zu berücksichtigen, deren Auskünfte zweifelsfrei ergeben, dass bei ihnen Anrechte in der Ehezeit nicht erworben worden sind.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek - Familiengericht - vom 7. August 2012, Az. 737 F 229/11, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers erstrebt, den Wert für ein Verbundverfahren im Hinblick darauf höher festzusetzen, dass es im Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht um zwei, sondern um vier Anrechte gehe, ist nach § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Sie ist aber aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 31. August 2012, denen der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, nicht begründet.