OLG Saarbrücken - Beschluß vom 09.03.1994
9 UF 146/92
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 § 1587a Abs. 2 Nr. 4c, Nr. 5b § 1587b Abs. S. 3, Abs. 5 ; BarwertVO § 5 Abs. 2 S. 2, S. 3 ; RVO § 1255b Abs. 2 ; SGB VI § 18 Abs. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken,

Berücksichtigung von Renten aus einer privaten Berufsunfallversicherung bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 09.03.1994 - Aktenzeichen 9 UF 146/92

DRsp Nr. 1994/13216

Berücksichtigung von Renten aus einer privaten Berufsunfallversicherung bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

1. Renten aus einer privaten Berufsunfallversicherung unterliegen dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, wenn der Versicherungsfall vor dem Ende der Ehezeit eingetreten ist und die Rente zum Ende der Ehezeit bereits laufend gezahlt wurde. Sie sind gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB i.V.m. Tabelle 7 der BarwertVO zu bewerten. 2. Eine Kürzung nach § 5 Abs. 2 S. 2 BarwertVO ist nicht vorzunehmen, wenn die Restlaufzeit berechnet ab Ehezeitende länger als 10 Jahre ist. Eine Begrenzung gem. § 5 Abs. 2 S. 3 BarwertVO scheidet aus, wenn die Summe der vom Ende der Ehezeit an noch zu erwartenden Leistungen höher als der Barwert ist.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 § 1587a Abs. 2 Nr. 4c, Nr. 5b § 1587b Abs. S. 3, Abs. 5 ; BarwertVO § 5 Abs. 2 S. 2, S. 3 ; RVO § 1255b Abs. 2 ; SGB VI § 18 Abs. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;

Gründe:

Die am 28.12.1965 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 27 l1.1987 rechtskräftig geschieden worden. In dem den Versorgungsausgleich betreffenden, gemäß § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abgetrennten Verfahren hat das Familiengericht über die in der Ehezeit (l.12.1965 bis 30.11.1986) erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien Auskünfte eingeholt.