BGH - Urteil vom 20.06.2007
XII ZR 32/05
Normen:
BGB § 1374 Abs. 1, 2 ; VermG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 965
FamRZ 2007, 1307
FuR 2007, 421
MDR 2007, 1260
NJ 2007, 551
NJW-RR 2007, 1371
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 06.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II-4 UF 156/04
AG Kempen, vom 28.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 129/95

Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen bei der Berechnung des Anfangsvermögens

BGH, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen XII ZR 32/05

DRsp Nr. 2007/13270

Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen bei der Berechnung des Anfangsvermögens

»Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich (Fortführung von BGHZ 157, 379).«

Normenkette:

BGB § 1374 Abs. 1, 2 ; VermG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die am 1. Juni 1984 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am 10. November 1993 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil vom 27. Mai 1994 geschieden worden. Die Klägerin begehrt Zugewinnausgleich. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich das Anfangsvermögen des Beklagten gemäß § 1374 Abs. 2 BGB um den Wert mehrerer restituierter Grundstücke in den neuen Bundesländern erhöht. Mit deren Zuerwerb hat es folgende Bewandtnis:

Der Beklagte hat seinen am 22. Mai 1965 verstorbenen Vater Hermann P. zu 3/8 und seine am 16. März 1977 verstorbene Tante Helene P. zu 10/48 beerbt. Der Vater war Eigentümer eines Grundstücks in D., die Tante war Eigentümerin dreier in D. und M. gelegener Grundstücke. Alle vier Grundstücke wurden 1962 - also vor dem Tod der Erblasser - entschädigungslos enteignet. Aufgrund des Vermögensgesetzes wurden ein Grundstück 1992 und die übrigen Grundstücke 1994/1995 auf die Erbengemeinschaften nach dem Vater und der Tante rückübertragen.