Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 2013 wird verworfen, soweit sie auf Ausgleich eines bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Anrechts zielt.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Beschwerdewert: 4.260 €
I.
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