OLG Hamm - Urteil vom 09.12.1996
6 UF 323/96
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 § 1609 ; EGBGB § 18 Abs. 4 ; TürkZGB § 144 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 962
NJWE-FER 1997, 101
OLGReport-Hamm 1997, 50

Berücksichtigung von Schulden bei der Ermittlung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind; Maßgebliches Recht für eine nach türkischem Recht geschiedene Ehe

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.1996 - Aktenzeichen 6 UF 323/96

DRsp Nr. 1997/5493

Berücksichtigung von Schulden bei der Ermittlung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind; Maßgebliches Recht für eine nach türkischem Recht geschiedene Ehe

1. Wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind in Rede steht, sind Schulden allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen einkommensmindernd zu berücksichtigen.2. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn ein Darlehen zur Finanzierung der Kosten eines Strafverfahrens aufgenommen wurde, oder wenn die Kosten eines Zivilverfahrens abzudecken sind, weil versäumt wurde, Prozeßkostenhilfe zu beantragen.3. Zwischen minderjährigen Kindern und der zweiten Ehefrau besteht nach § 1609 BGB Gleichrang, wenn die erste Ehefrau keinen Unterhaltsanspruch hat,4. Ist eine Ehe nach türkischem Recht geschieden worden, dann ist nach § 18 Abs. 4 EGBGB auch für die Regelung des nachehelichen Unterhalts türkisches Recht maßgebend.5. Nach Art. 144 TürkZGB besteht ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, wenn er durch die Scheidung bedürftig geworden ist (hier verneint bei ersichtlich engen finanziellen Verhältnissen und eigenem Einkommen des Ehegatten von 1.000 bis 1.200 DM).

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 § 1609 ; EGBGB § 18 Abs. 4 ; TürkZGB § 144 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

I.