BGH - Urteil vom 09.05.1984
IVb ZR 74/82
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 657, 658
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 36
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 37
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 47
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 58
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 63
NJW 1984, 2351
NJW 1984, 2351, 2352

Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit

BGH, Urteil vom 09.05.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 74/82

DRsp Nr. 1994/4499

Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit

»Zur Frage der Berücksichtigung "sonstiger" Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit, wenn sein Einkommen lediglich zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts ausreicht.« A. Bei einem lediglich zur Deckung des notwendigen Unterhalts ausreichenden Einkommen des Verpflichteten sind auch dessen sonstige Schulden zu berücksichtigen. Daß das Vollstreckungsrecht Unterhaltsberechtigte vor anderen Gläubigern bei der Pfändung bevorrechtigt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. B. Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kommt kein allgemeiner Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsverpflichteten zu. Andererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger.

Normenkette:

BGB § 1581 ;

Tatbestand:

Der Unterhaltsrechtsstreit befindet sich zum zweiten Mal in der Revisionsinstanz.