OLG Hamm - Beschluss vom 02.11.2017
4 WF 207/17
Normen:
FamGKG § 43; FamGKG § 50;
Fundstellen:
FuR 2018, 94
NJW 2018, 712
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 34/16

Berücksichtigung von Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute beim Verfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2017 - Aktenzeichen 4 WF 207/17

DRsp Nr. 2017/16634

Berücksichtigung von Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute beim Verfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich

Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe, ihren Entstehungsgrund oder einen vorhandenen Gegenwert beim Verfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich unbeachtlich.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerte vom 8.8.2017 wird abgeändert und der Verfahrenswert auf 35.352,21 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43; FamGKG § 50;

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 20.6.2017 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwerte die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden.

Zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Scheidungsantrages lag das monatliche Nettoeinkommen der Antragstellerin bei 7.864,67 € und das des Antragsgegners bei 1.200,- €. Der Antragstellerin verbleiben nach den Abzügen der Zahlungen gemäß dem Insolvenzplan monatlich 2.241,16 €. Bei der Wertberechnung für die Folgesache Versorgungsausgleich sind drei Anrechte der beteiligten Ehegatten zu berücksichtigen.