OLG Hamm - Urteil vom 11.10.1996
12 UF 392/95
Normen:
BGB § 1573 Abs. 4 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 821

Berücksichtigung von Schuldentilgungen bei Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen; Begriff der nachhaltigen Sicherung

OLG Hamm, Urteil vom 11.10.1996 - Aktenzeichen 12 UF 392/95

DRsp Nr. 1997/5501

Berücksichtigung von Schuldentilgungen bei Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen; Begriff der nachhaltigen Sicherung

1. Ob Schuldentilgungen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindern, ist aufgrund einer Gesamtabwägung aller erkennbaren Umstände sowie Treu und Glauben zu entscheiden.2. An einer nachhaltigen Sicherung im Sinne des § 1573 Abs. 4 BGB fehlt es dann, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach objektiven Maßstäben nicht mit einer gewissen Sicherheit zu erwarten war, daß das erzielte Einkommen als gesichert angesehen werden konnte und vielmehr befürchtet werden mußte, daß der Berechtigte die Stelle durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände wieder verlieren könnte.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 4 § 1581 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 821