BFH - Urteil vom 23.04.2009
IV R 24/08
Normen:
FGO § 48; FGO § 60 Abs. 3; AO § 183; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 181; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1795 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 719/05

Berücksichtigung von Schuldzinsen aus Darlehensverträgen als Sonderbetriebsausgaben; Sonderbetriebsausgaben als durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasste Aufwendungen

BFH, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen IV R 24/08

DRsp Nr. 2009/16478

Berücksichtigung von Schuldzinsen aus Darlehensverträgen als Sonderbetriebsausgaben; Sonderbetriebsausgaben als durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasste Aufwendungen

Normenkette:

FGO § 48; FGO § 60 Abs. 3; AO § 183; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 181; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1795 Abs. 1;

Gründe:

I.

S betrieb eine Tischlerei, an der der Kläger und Revisionsbeklagte --Kläger-- (s. hierzu nachfolgend II. 1.;) als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt war.

Der Kläger schloss mit seinen --in den Jahren 1986 und 1989 geborenen-- Söhnen M und D in den Streitjahren 1999 bis 2003 jeweils mehrere Verträge über verzinsliche Darlehen, die jeweils vom Kläger und dem betreffenden Sohn unterzeichnet wurden. Der Kläger und seine Ehefrau stimmten den Verträgen als gesetzliche Vertreter zu; ein Ergänzungspfleger wurde zunächst nicht bestellt. Die Verträge waren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Jahres kündbar. Die Zinsen in Höhe von 7% bzw. 8% waren jährlich zum 31. Dezember zu entrichten.