OLG Köln - Beschluss vom 17.10.2013
12 WF 129/13
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 80/13

Berücksichtigung von Sozialleistungen bei der Berechnung des Verfahrenswerts in Ehesachen

OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 12 WF 129/13

DRsp Nr. 2014/880

Berücksichtigung von Sozialleistungen bei der Berechnung des Verfahrenswerts in Ehesachen

Als Nettoeinkommen i.S. von § 43 Abs. 1 FamGKG ist allein das Erwerbseinkommen der Beteiligten anzusehen. Sozialleistungen stellen kein berücksichtigungsfähiges Einkommen dar.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23.8.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Brühl vom 23.7.2003 - 33 F 80/13 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit der am gleichen Tage bei Gericht eingegangenen Antragsschrift der Antragstellerin vom 19.3.2013 hat diese die Scheidung der mit dem Antragsgegner bestehenden Ehe beantragt und zu den Einkommensverhältnissen der Beteiligten angegeben, sie selbst beziehe neben ihren Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 400,- EUR monatlich Grundsicherung in Höhe von 225,50 EUR monatlich. Der Antragsgegner verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,- EUR. Im Rahmen der Bewilligung der seitens der Antragstellerin beantragten Verfahrenskostenhilfe hat das Amtsgericht den Verfahrenswert für die Ehesache vorläufig antragsgemäß auf 6.376,50 EUR festgesetzt.