I.
Die Berufung des Beklagten hat nach Überzeugung des Senats nur hinsichtlich eines Teils Erfolgsaussicht und daher ist dem Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO nur teilweise stattzugeben, im Übrigen jedoch zurückzuweisen.
Nach vorgelegtem Bescheid der "..." vom 10.11.2005 wurde die Entscheidung zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit Wirkung vom 1.7.2005 aufgehoben. Die schon geleisteten Beträge sollen zurückgefordert werden.
Somit bezieht die Klägerin ab dem 1.7.2005 auch keinen Zuschlag nach § 24 SGB II mehr, der für den Unterhalt als Eigeneinkommen angerechnet werden könnte.
Das Entgelt, das die Klägerin im Rahmen ihres "1 Euro-Jobs" bezieht, ist nach Abzug der anfallenden Fahrtkosten derart gering, dass es unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung überobligatorisch und nach § 1577 Abs. 2 BGB nicht anzurechnen ist.
Es verbleibt somit ab Juli 2005 bei der Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Landshut.
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