OLG Naumburg - Beschluss vom 16.12.2014
4 UF 153/14
Normen:
BGB § 1374 Abs. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 1851
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 744/13

Berücksichtigung von unter die Restschuldbefreiung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens fallenden Verbindlichkeiten eines Ehegatten bei der Ermittlung des Anfangsvermögens im Rahmen des Zugewinnausgleichs

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 4 UF 153/14

DRsp Nr. 2015/9532

Berücksichtigung von unter die Restschuldbefreiung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens fallenden Verbindlichkeiten eines Ehegatten bei der Ermittlung des Anfangsvermögens im Rahmen des Zugewinnausgleichs

Beim Zugewinnausgleich sind auch solche Schulden eines Ehegatten in sein Anfangsvermögen einzustellen, von denen er infolge eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erlangt hat.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 24. Juli 2014, Az.: 4 F 744/13 GÜ, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 24.497,08 € festgesetzt.

4. Das Gesuch des Antragstellers, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Rechtmittelverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

5. Der Antragsgegnerin wird zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde des Antragstellers Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwältin W. zu ihrer Vertretung bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1374 Abs. 3;

Gründe:

I.