1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 24. Juli 2014, Az.: 4 F 744/13 GÜ, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 24.497,08 € festgesetzt.
4. Das Gesuch des Antragstellers, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Rechtmittelverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
5. Der Antragsgegnerin wird zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde des Antragstellers Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwältin W. zu ihrer Vertretung bewilligt.
I.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|