OLG Köln - Beschluss vom 05.07.2018
10 WF 80/18
Normen:
BGB § 1615l; ZPO § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2019, 47
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 231/17

Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen bei der Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens

OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 10 WF 80/18

DRsp Nr. 2018/12458

Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen bei der Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens

1. Ein der Lebensgefährtin (hier: gem. § 1615l BGB) geleisteter Naturalunterhalt ist im Rahmen der Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens nicht gänzlich unbeachtet, sondern angemessen zu monetarisieren. 2. In der Regel ist der im Rahmen des § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigende Freibetrag eines volljährigen Unterhaltsschuldners in Abzug zu bringen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 28.03.2018 - 11 F 231/17 - in seinem Absatz 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wird dem Antragsteller aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 144,00 € ab dem 01.08.2018 zu zahlen.

Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss nach § 120a ZPO abgeändert werden.

Die Gebühr Nr. 1912 FamGKG wird wegen Teilerfolg des Rechtsmittels auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

BGB § 1615l; ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe