LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2010
26 Ta 2314/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3 a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 13125/09

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Lebensgefährtin bei der Einkommensermittlung zur Prozesskostenhilfe

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 26 Ta 2314/10

DRsp Nr. 2011/6574

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Lebensgefährtin bei der Einkommensermittlung zur Prozesskostenhilfe

1. Bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist anerkannt, dass Unterhaltsleistungen zu Gunsten eines Lebensgefährten im Rahmen der besonderen Belastungen iSd. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO Berücksichtigung finden können. Der Höhe nach ist insoweit generell jedenfalls ein Betrag ansatzfähig, der dem entspricht, der dem Lebensgefährten im Hinblick auf die Unterhaltsleistungen durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft von seiner Sozialleistung abgezogen wird (vgl. KG 30. März 2006 - 3 WF 42/06 - FamRZ 2006, 962, Rn. 6). 2. Aus Vereinfachungsgründen - insbesondere wenn im Hinblick auf die bestehende Bedarfsgemeinschaft erst gar kein Leistungsantrag gestellt worden ist - können diese Unterhaltsleistungen bis zu den sich aus § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO ergebenden Beträgen als besondere Belastung Berücksichtigung finden. Die Freibeträge des § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind allerdings um das Einkommen des Lebensgefährten zu kürzen (vgl. OLG Karlsruhe 7. November 2007 - 16 WF 164/07 - FamRZ 2008, 421).