OLG Köln - Beschluss vom 28.08.2009
4 WF 109/09
Normen:
BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 130
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 113/09

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

OLG Köln, Beschluss vom 28.08.2009 - Aktenzeichen 4 WF 109/09

DRsp Nr. 2010/410

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

1. Auch Unterhaltsleistungen, die der Unterhaltspflichtige erhält, sind seinem Einkommen zuzurechnen und können bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden (vgl. hierzu BGH in FamRZ 1986, 153). 2. Dies setzt aber voraus, dass der zur Zahlung von Kindesunterhalt Verpflichtete über eigenes Erwerbseinkommen verfügt und jedenfalls mit den zusätzlichen Unterhaltsleistungen seinen Mindestbedarf - soweit es um den Barunterhalt minderjähriger Kinder geht - decken kann; also ein überschießender Anteil des Erwerbseinkommens für den Kindesunterhalt noch zur Verfügung steht.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 24.06.2009 - 12 F 113/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603;

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht dem Kläger für die beabsichtigte Kindesunterhaltsklage die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels der gem. § zu fordernden hinreichenden Erfolgsaussicht insoweit verweigert, als ein höherer Unterhaltsbetrag als 250,00 € insgesamt monatlich verlangt wird.