Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 24.06.2009 - 12 F 113/09 - wird zurückgewiesen.
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht dem Kläger für die beabsichtigte Kindesunterhaltsklage die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels der gem. § zu fordernden hinreichenden Erfolgsaussicht insoweit verweigert, als ein höherer Unterhaltsbetrag als 250,00 € insgesamt monatlich verlangt wird.
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