OLG Hamburg - Beschluss vom 24.06.2016
7 WF 47/16
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1952
MDR 2016, 1166
NJW-RR 2016, 1031
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 278 F 130/16

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des sozialen, nicht biologischen Vaters bei der Berechnung des für die Prozesskosten einzusetzenden Einkommens

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2016 - Aktenzeichen 7 WF 47/16

DRsp Nr. 2016/11401

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des sozialen, nicht biologischen Vaters bei der Berechnung des für die Prozesskosten einzusetzenden Einkommens

Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZPO weiter vom Einkommen abzusetzen sind, sind auch Unterhaltsleistungen, die aufgrund einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht erbracht werden. Hierzu gehört auch der Unterhalt, den der Ehemann der Kindesmutter als sozialer Vater nach erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes durch die Kindesmutter für das Kind zahlt, wenn er die Rolle des sozialen Vaters ausgefüllt hat und auch weiterhin ausfüllen will.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 3. Mai 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 8. Juni 2016, Az. 278 F 130/16, hinsichtlich der Zahlungsbestimmung geändert und insoweit nunmehr gefasst wie folgt:

Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von € 23,00, zahlbar am 1. des Monats, erstmals am 1. August 2016 an die Justizkasse Hamburg zu zahlen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Gründe: