BErzGG § 5 Abs. 2 S. 2 § 5 Abs. 2 S. 3 § 5 Abs. 2 S. 5 § 6 Abs. 3 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 33a Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1997, 330
FuR 1998, 87
SozR 3-7833 § 6 Nr. 12
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG
BSG, Urteil vom 15.10.1996 - Aktenzeichen 14 REg 1/96
DRsp Nr. 1997/3203
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 6 Abs. 1 Nr. 2BErzGG
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2BErzGG sind Unterhaltsleistungen eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft an den erziehungsgeldberechtigten Partner und die gemeinsamen Kinder nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen.2. Die Vorschriften des BErzGG über die Gleichbehandlung von nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartnern und Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft sind nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BErzGG § 5 Abs. 2 S. 2 § 5 Abs. 2 S. 3 § 5 Abs. 2 S. 5 § 6 Abs. 3 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 33a Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang auf den Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld (Erzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) die Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) des beigeladenen Lebensgefährten der Klägerin anzurechnen sind.
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