OLG Oldenburg - Beschluss vom 08.02.2021
13 WF 11/21
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; FamFG § 76 Abs. 1; SGB XII § 28;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1393
FuR 2021, 555
Vorinstanzen:
AG Meppen, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 709/20

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.02.2021 - Aktenzeichen 13 WF 11/21

DRsp Nr. 2021/13543

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr 2b ZPO ist vom Einkommen ein pauschaler Freibetrag für Unterhaltsleistungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht abzuziehen, und zwar in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist.

I. Das Verfahren wird dem Senat zur Entscheidung in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen.

II. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 19. Januar 2021 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 26. Januar 2021 geändert und die Ratenzahlungsanordnung aufgehoben.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; FamFG § 76 Abs. 1; SGB XII § 28;

Gründe: