BGH - Urteil vom 10.07.1991
XII ZR 166/90
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1361 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 3
BGHR BGB § 1361 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 4
DAVorm 1991, 968
FamRZ 1991, 1163
MDR 1992, 57
NJW 1991, 2703

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen zu Gunsten eines Kindes aus früherer Ehe bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

BGH, Urteil vom 10.07.1991 - Aktenzeichen XII ZR 166/90

DRsp Nr. 1995/2467

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen zu Gunsten eines Kindes aus früherer Ehe bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

»a) Gewährt ein getrennt lebender Ehegatte einem Kind aus früherer Ehe aus eigenen Einkünften (hier: aus Vermögenserträgen) Unterhalt, so sind diese Unterhaltsleistungen, soweit ihnen eine Verpflichtung zugrunde liegt, bei der Bemessung des Trennungsunterhalts von seinem Einkommen jedenfalls dann vorweg abzusetzen, wenn er das Kind schon während des Zusammenlebens der Ehegatten unterhalten hat. b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Bemessung des Trennungsunterhalts Vermögenserträge des Unterhaltsberechtigten um Tilgungsleistungen auf Kredite zu kürzen sind, mit denen die Einkommensquelle schon während des Zusammenlebens der Ehegatten finanziert worden ist.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand: