OLG Koblenz - Beschluss vom 30.06.2008
11 WF 531/08
Normen:
BGB § 1612b;
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 50/07

Berücksichtigung von Unterhaltspflichten bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen 11 WF 531/08

DRsp Nr. 2009/24836

Berücksichtigung von Unterhaltspflichten bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Schuldet der Unterhaltspflichtige einem volljährigen und einem minderjährigen Kind Unterhalt, so ist zur Bestimmung des Unterhalts des volljährigen Kindes der Zahl- und nicht der Tabellenunterhalt des vorrangigen minderjährigen Kindes abzusetzen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Altenkirchen vom 28. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1612b;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat dem Beklagten zu Recht die begehrte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verteidigung gegen Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2) ab Januar 2008 und hinsichtlich der Widerklage versagt.