KG - Beschluss vom 07.03.2016
13 WF 43/16
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 150 F 9019/15

Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Berechnung des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einzusetzenden Einkommens

KG, Beschluss vom 07.03.2016 - Aktenzeichen 13 WF 43/16

DRsp Nr. 2016/6503

Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Berechnung des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einzusetzenden Einkommens

Bei der Ermittlung der Ratenhöhe im Rahmen der gewährten Verfahrenskostenhilfe kann eine Barunterhaltsverpflichtung nur dann als Abzugsposition vom einzusetzenden Einkommen des bedürftigen Beteiligten anerkannt werden, wenn der behauptete Unterhaltsbetrag auch tatsächlich geleistet wird. Dabei bleibt es auch dann, wenn der bedürftige Beteiligte damit rechnen muss, Zahlungen auf einen Unterhaltsrückstand leisten zu müssen.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 27. Januar 2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 150 F 9019/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b;

Gründe: