FG Hessen - Urteil vom 12.11.2009
3 K 3701/06
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 722

Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen der unterstützten Person bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte; Unterhaltszahlung; Unterhaltspflichtiges Kind; Außergewöhnliche Belastung; Lebensgefährtin; Anrechnung; Unterhaltsverpflichtung

FG Hessen, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 3 K 3701/06

DRsp Nr. 2010/6479

Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen der unterstützten Person bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte; Unterhaltszahlung; Unterhaltspflichtiges Kind; Außergewöhnliche Belastung; Lebensgefährtin; Anrechnung; Unterhaltsverpflichtung

1. Bei der Ermittlung der nach § 33a Abs. 1 S. 4 EStG anrechenbaren Einkünfte kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Einkünfte dem Unterhaltsberechtigten zur Bestreitung des Unterhalts tatsächlich zur Verfügung stehen. 2. Das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung auf Seiten der unterstützten Personen muss jedenfalls dann außer Betracht bleiben, wenn es dabei um den Unterhalt für ein Kind geht, für das die unterstützte Person oder eine andere Person Anspruch auf Kindergeld hat.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 Satz 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe der Kläger Unterstützungsleistungen an seine Lebensgefährtin, mit der er zusammen mit dem gemeinsamen Kind in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd geltend machen kann. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: