OLG Dresden - Urteil vom 18.09.2009
20 UF 331/09
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1607; BGB § 1610; UVG § 1; UVG § 2; UVG § 7; SGB XII § 2; SGB XII § 94;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 736
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 336 F 1929/05

Berücksichtigung von Unterhaltsvorschussleistungen bei Inanspruchnahme der Großeltern auf Unterhalt

OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2009 - Aktenzeichen 20 UF 331/09

DRsp Nr. 2009/27441

Berücksichtigung von Unterhaltsvorschussleistungen bei Inanspruchnahme der Großeltern auf Unterhalt

Unterhaltsvorschussleistungen sind im Verhältnis zu den Großeltern anzurechnendes Einkommen des Kindes und mindern dessen Bedürftigkeit. Das gilt sowohl für bereits gezahlten als auch für noch zu gewährenden Vorschuss.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 30.04.2009 bezüglich der Klägerin zu 2) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) ab Rechtskraft des Urteils monatlichen Unterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe, ab 01.07.2010 der dritten Altersstufe, jeweils abzüglich hälftigen Kindergeldes sowie abzüglich der Leistungen nach §§ 1 ff. Unterhaltsvorschussgesetz, also derzeit einen Zahlbetrag von 82,00 EUR, und ab 01.08.2010 Unterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Die Zahlungen haben jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu Händen der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin zu 2) zu erfolgen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 2) wird zurückgewiesen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.