OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.06.2013
18 UF 70/08 (13)
Normen:
Fundstellen:
FamFR 2013, 372
FamRZ 2014, 208
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 176/07

Berücksichtigung von Veränderungen bei Abschluss einer Vereinbarung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.06.2013 - Aktenzeichen 18 UF 70/08 (13)

DRsp Nr. 2013/17033

Berücksichtigung von Veränderungen bei Abschluss einer Vereinbarung

Treten innerhalb eines durch Vereinbarung vom Versorgungsausgleich ausgeschlossenen Zeitraums Veränderungen einzelner Faktoren ein, die sich auf die Höhe einer beamtenrechtlichen Gesamtversorgung auswirken - hier: Aufstieg in eine höhere Dienstaltersstufe -, kann hinsichtlich dieser Faktoren ausnahmsweise auf den Beginn des ausgeschlossenen Zeitraums abgestellt werden, wenn dies der Vereinbarung der Ehegatten entspricht und eine Manipulation zu Lasten des Versorgungsträgers durch die Vorverlagerung des Bewertungszeitpunkts ausgeschlossen ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 6 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 19.02.2008 abgeändert und in Ziffer 2 wie folgt neu gefasst:

1.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0545 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.4.2007, übertragen.

2. 3. 4. 5. II. III.