BGH - Beschluß vom 22.10.1986
IVb ZB 55/83
Normen:
1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3; BGB § 1587g Abs. 2 S. 2, § 1587a A; Satzung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg §§ 32, 33;
Fundstellen:
BGHR (1.) EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 Berechnungsmethode 1
BGHR (1.) EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 Grundsatz 1
BGHR (1.) EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 Herabsetzung 1
BGHR BGB § 1587g Abs. 1 Versorgung, beiderseitige 1
BGHR BGB § 1587g Abs. 2 Satz 1 u. 2 Grundsatz 1
BGHR BGB § 1587g Abs. 2 Satz 2 Wertänderung, nachträgliche 1
BGHR BGB § 1587g Abs. 2 Satz 2 Wertänderung, nachträgliche 2
BGHZ 98, 390
DRsp I(166)164e-f
FamRZ 1987, 145
MDR 1987, 218
NJW 1987, 1014

Berücksichtigung von Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit; Berechnung des Kürzungsbetrages beim schuldrechtlichen Ausgleich einer Versorgungsrente

BGH, Beschluß vom 22.10.1986 - Aktenzeichen IVb ZB 55/83

DRsp Nr. 1992/3508

Berücksichtigung von Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit; Berechnung des Kürzungsbetrages beim schuldrechtlichen Ausgleich einer Versorgungsrente

»a) Veränderungen eines Versorgungsanrechts, die nach dem Ende der Ehezeit eintreten, sind bei der Wertermittlung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen, wenn sie auf individuellen Umständen in der Person des Versicherten beruhen (hier: Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze). b) Zur Berechnung des Kürzungsbetrages nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG beim schuldrechtlichen Ausgleich einer Versorgungsrente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.«

Normenkette:

1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3; BGB § 1587g Abs. 2 S. 2, § 1587a A; Satzung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg §§ 32, 33;

I.1. Die am 4. Dezember 1920 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 3. Januar 1919 geborene Ehemann (Antragsgegner) schlossen am 23. Juli 1940 die Ehe, aus der zwei in den Jahren 1940 und 1947 geborene Kinder hervorgingen. Seit 1962 lebten die Parteien getrennt. Die Kinder blieben bei der Ehefrau.