Berücksichtigung von Verfehlungen bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts; Berücksichtigung wiederholter schwerwiegender Beleidigungen und Verleumdungen
BGH, Urteil vom 16.09.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 622/80
DRsp Nr. 1994/5000
Berücksichtigung von Verfehlungen bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts; Berücksichtigung wiederholter schwerwiegender Beleidigungen und Verleumdungen
A. a. Soweit nach der amtlichen Begründung des Entwurfs zum 1. EheRG Verfehlungen wie Beleidigungen, Verleumdungen, Tätlichkeiten und falsche Anschuldigungen - im Gegensatz zu der früheren Härteregelung des § 66EheG - nach der Zielsetzung des neuen Rechts generell nicht im Rahmen des § 1579 Nr. 2 BGB berücksichtigt werden sollten, damit nicht das Schuldprinzip in der unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzung wiederauflebe, kann dieser Auffassung nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Es mag zwar zutreffen, daß Ehrverletzungen und Tätlichkeiten, die den Rahmen typischer Eheverfehlungen nach § 43EheG des früheren Rechts nicht übersteigen, in der Regel nicht als »schwere vorsätzliche Vergehen« i.S. des § 1579 Nr. 2 BGB zu behandeln sein werden.
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