OLG Celle - Beschluss vom 16.12.2005
10 UF 215/05
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 2, Abs. 3 § 3b Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1587a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 § 1587b Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1453
OLGReport-Celle 2006, 404
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 617 F 1647/01

Berücksichtigung von Versorgungsanwartschaften bei der Ermittlung des Versorgungsausgleichs - Ausgleich im Wege erweiterter Realteilung

OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2005 - Aktenzeichen 10 UF 215/05

DRsp Nr. 2006/742

Berücksichtigung von Versorgungsanwartschaften bei der Ermittlung des Versorgungsausgleichs - Ausgleich im Wege erweiterter Realteilung

»1. Haben beide Parteien nur Versorgungsanrechte erworben, die nicht volldynamisch sind, deren Wertentwicklung aber sowohl im Anwartschafts als auch im Leistungsstadium vergleichbar ist, können die Anrechte ohne Umwertung in die Gesamtausgleichsbilanz eingestellt werden. 2. Die Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG und die erweiterte Realteilung nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG finden auf der Grundlage der Nominalwerte der zum Ausgleich herangezogenen Anwartschaften statt. Zu verrechnende Anrechte des Berechtigten brauchen nur dann umgewertet zu werden, wenn sie in ihrer Dynamik nicht mit den auszugleichenden Anrechten des Verpflichteten vergleichbar sind. Das Gleiche gilt für die im Wege erweiterter Realteilung auszugleichenden Anwartschaften des Verpflichteten. 3. Der Antrag nach § 1587b Abs. 4 BGB kann auch vom ausgleichspflichtigen Ehegatten gestellt werden.«

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 2, Abs. 3 § 3b Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1587a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 § 1587b Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.