BGH - Urteil vom 22.10.1997
XII ZR 12/96
Normen:
BGB § 1577 Abs. 1, § 1578 Abs. 1 ; ZPO § 546, § 621d, § 629a;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1577 Abs. 1 Vermögen 3
BGHR BGB § 1577 Abs. 1 Wohnvorteil 1
EzFamR BGB § 1577 Nr. 15
EzFamR aktuell 1998, 82
FamRZ 1998, 87
MDR 1998, 47
NJW 1998, 753
NJWE-FER 1998, 73
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
AG Rendsburg,

Berücksichtigung von Wohnvorteilen bei der Berechnung des Unterhalts

BGH, Urteil vom 22.10.1997 - Aktenzeichen XII ZR 12/96

DRsp Nr. 1998/264

Berücksichtigung von Wohnvorteilen bei der Berechnung des Unterhalts

»Zur Berücksichtigung von Wohnvorteilen bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts.«

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 1, § 1578 Abs. 1 ; ZPO § 546, § 621d, § 629a;

Tatbestand:

Die 1941 geborene Antragstellerin und der 1949 geborene Antragsgegner haben am 22. Februar 1974 geheiratet. Seit Dezember 1991 leben sie getrennt. Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die bei der Antragstellerin leben. Der älteste Sohn, geboren 1974, besucht die Fachoberschule. Die beiden jüngeren Sohne, 1979 geborene Zwillinge, gehen ebenfalls noch zur Schule. Der Antragsgegner zahlt für die Kinder zuzüglich zu dem vollen Kindergeld, das an die Antragstellerin ausgezahlt wird, monatlich 1.480 DM Unterhalt.

Die Antragstellerin hat die Realschule besucht und anschließend eine Töpferlehre mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Nach der Eheschließung hat sie unregelmäßig und in geringem Umfang weitergearbeitet, u.a. indem sie von Zeit zu Zeit Töpferlehrgänge geleitet hat.