OLG Oldenburg - Beschluss vom 08.04.2021
3 UF 29/21
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2021, 483
Vorinstanzen:
AG Leer, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen F 289/20

Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen für ein Eigenheim bei der Titulierung des Mindestunterhalts

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.04.2021 - Aktenzeichen 3 UF 29/21

DRsp Nr. 2021/13545

Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen für ein Eigenheim bei der Titulierung des Mindestunterhalts

Auch beim Mindestunterhalt sind die Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwertes in voller Höhe bei der Bereinigung des Nettoeinkommens zu berücksichtigen. Erst ein darüber hinausgehender Wohnwert ist als Wohnvorteil zu berücksichtigen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 3. Februar 2021 wird zurückzuweisen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.368,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Zur Begründung verweist der Senat vollumfänglich auf die nach wie vor für zutreffend erachteten Ausführungen in dessen Hinweisbeschluss vom 16. März 2021. Dort heißt es zur Begründung:

"Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen auch die Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des angerechneten Wohnvorteils beim Schuldendienst berücksichtigt. Der Wohnvorteil wurde mit 350,00 € angenommen. Die Zins- und Tilgungsleistungen ergeben kumuliert einen Betrag in Höhe von insgesamt 322,50 €, so dass sogar noch ein verbleibender (positiver) Wohnvorteil in Höhe von 27,50 € verbleibt.