OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.07.2009
20 W 491/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 1835; BGB § 1836; BGB § 1836c; BGB § 1836d; BGB § 1908i Abs. 2; FGG § 56g; FGG § 69e; SGB II § 11; SGB II § 12; SGB XII § 83; SGB XII § 90; VBVG § 1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 355/08

Berücksichtigung von Zinsen aus einem Schmerzensgeld bei der Prüfung der Mittellosigkeit im Rahmen der Betreuervergütung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 20 W 491/08

DRsp Nr. 2009/24562

Berücksichtigung von Zinsen aus einem Schmerzensgeld bei der Prüfung der Mittellosigkeit im Rahmen der Betreuervergütung

Im Rahmen der Betreuervergütung sind bei der Prüfung der Mittellosigkeit Zinsen, die dem Betroffenen aus der Geldanlage eines ihm wegen eines Unfalles gezahlten Schmerzensgeldes zufließen, nicht zu berücksichtigen.

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 132,-- EUR.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 1835; BGB § 1836; BGB § 1836c; BGB § 1836d; BGB § 1908i Abs. 2; FGG § 56g; FGG § 69e; SGB II § 11; SGB II § 12; SGB XII § 83; SGB XII § 90; VBVG § 1;

Gründe:

I. Der Betroffene zog sich bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1997 schwere Hirnverletzungen zu und leidet seitdem an einer chronischen organischen Psychose sowie einer halbseitigen Lähmung und einer schwersten Sprachstörung. Er lebt seitdem in einem Pflegeheim und erhält vom Sozialamt ein monatliches Taschengeld in Höhe von 89,-- EUR. Das dem Betroffenen wegen des eingangs genannten Verkehrsunfalls ausgezahlte Schmerzensgeld ist auf mehreren Sparkonten angelegt und belief sich im Juli 2008 auf rund 110.000,-- EUR einschließlich der laufend erzielten Zinserlöse, die der Betreuer für die Zeit ab 2005 mit 8.564,45 EUR bezifferte.