OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.08.2022
5 UF 88/20
Normen:
§ 1375 Abs 1 BGB; § 1378 Abs 1 BGB;
Fundstellen:
FamRB 2023, 222
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 1014/19

Berücksichtigung zum Ehezeitende noch nicht fälliger, mittelfristiger variabler Vergütungen eines Ehegatten bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.08.2022 - Aktenzeichen 5 UF 88/20

DRsp Nr. 2023/6738

Berücksichtigung zum Ehezeitende noch nicht fälliger, mittelfristiger variabler Vergütungen eines Ehegatten bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs

1. Bei insgesamt günstigen Einkommensverhältnissen der Ehegatten unterfallen zum Stichtag Ehezeitende noch nicht ausgezahlte variable Lohnbestandteile grundsätzlich dem güterrechtlichen Ausgleich und sind nicht unterhaltsrechtlich als künftige Einkünfte zu qualifizieren, wenn diese im Hinblick auf die insgesamt günstigen Einkommensverhältnisse nicht für den künftigen Lebensbedarf benötigt worden wären. 2. Auch wenn zum Stichtag Ehezeitende noch kein rechtlicher Anspruch auf Bonuszahlungen für zurückliegende Geschäftsjahre bestand, sind diese gleichwohl in den Zugewinnausgleich einzubeziehen, wenn sie bereits zur Anwaltschaft erstarkt, jedenfalls aber hinreichend verfestigt sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die wesentliche Gegenleistung, nämlich die Arbeitsleistung für das jeweilige Geschäftsjahr, bereits erbracht worden ist und die Rechtsposition durch den Tod des Mitarbeiters nicht mehr entfallen kann und vererblich ist.

Tenor